Verwaltungsgerichtshof 0313/74

0313/74Verwaltungsgerichtshof02.04.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0313/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974000313.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.542,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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