Verwaltungsgerichtshof 0278/74

0278/74Verwaltungsgerichtshof18.06.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0278/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1974000278.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.049,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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