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0217/74•Verwaltungsgerichtshof 0217/74
0217/74Verwaltungsgerichtshof09.12.1975
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der zur hg. Zl. 217/74 protokollierten Beschwerde vom 11. Februar 1974 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.561,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die zur hg. Zl. 862/75 protokollierte Beschwerde vom 24. Jänner 1974 zurückzuweisen.
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