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1989/73•Verwaltungsgerichtshof 1989/73
1989/73Verwaltungsgerichtshof28.03.1974
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Die Beschwerde der JP in L, vertreten durch Dr.Robert Hoffmann, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 17/A, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Reaktivierung, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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