Verwaltungsgerichtshof 1989/73

1989/73Verwaltungsgerichtshof28.03.1974

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1989/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1974

Spruch

Die Beschwerde der JP in L, vertreten durch Dr.Robert Hoffmann, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 17/A, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Reaktivierung, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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