Verwaltungsgerichtshof 1973/73

1973/73Verwaltungsgerichtshof24.10.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1973/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1974

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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