Verwaltungsgerichtshof 1947/73

1947/73Verwaltungsgerichtshof12.03.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1947/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973001947.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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