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1866/73•Verwaltungsgerichtshof 1866/73
1866/73Verwaltungsgerichtshof23.04.1974
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht
Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom 6. Dezember 1971, GZ. 1469/71667, stattgegeben und der Spruch dieses Bescheides dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: „Der Antrag der A-straße Ges.m.b.H. Co., KG., M, vom 19. November 1971 auf Feststellung, daß es sich bei der A-straße im Gemeindegebiet M um keine öffentliche Straße im Sinne des § 2 des Steiermärkischen LandesStraßenverwaltungsgesetzes 1964 in der Fassung des Landesgesetzes vom 8. Juli 1969, LGBl. für Steiermark Nr. 195, handelt, wird mangels Parteistellung der Antragstellerin im Sinne des § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.“
Die Ortsgemeinde M hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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