Verwaltungsgerichtshof 1735/73

1735/73Verwaltungsgerichtshof13.09.1974

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1735/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973001735.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird ab- bzw. zurückgewiesen.

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