Verwaltungsgerichtshof 1732/73

1732/73Verwaltungsgerichtshof17.05.1974

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1732/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973001732.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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