Verwaltungsgerichtshof 1676/73

1676/73Verwaltungsgerichtshof26.11.1974

Regest

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1676/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1974

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit nicht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, als unbegründet abgewiesen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde, soweit darin die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltendgemacht wird, zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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