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1595/73•Verwaltungsgerichtshof 1595/73
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert würde, dass er zu lauten habe:
"2. Zwecks Aufrechterhaltung der unter Postzahl 686 (JH) und Postzahl 687 (AW) eingetragenen Wassernutzungsrechte, hat der Konsenswerber von Mai bis September eine Restwassermenge von 0,9 l/s und in der Zeit von Oktober bis April von 0,1 1/s im S-bach zu belassen, wobei in Frostzeiten die Restwassermenge so stark zu vergrößern ist, dass die Entnahme von 0,1 l/s für AW jederzeit möglich ist: Es bleibt jedoch dem Konsenswerber freigestellt, die den Wasserberechtigten zustehende Wassermenge auf andere Art und Weise (Zuleitung mittels Rohren) bereitzustellen."
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben:
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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