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1379/73•Verwaltungsgerichtshof 1379/73
1379/73Verwaltungsgerichtshof23.04.1974
Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Akteneinsicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von je S 200,-- (zusammen S 600,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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