Verwaltungsgerichtshof 1379/73

1379/73Verwaltungsgerichtshof23.04.1974

Regest

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Akteneinsicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1379/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1974

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von je S 200,-- (zusammen S 600,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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