Verwaltungsgerichtshof 1341/73

1341/73Verwaltungsgerichtshof08.04.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1341/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1973001341.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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