Verwaltungsgerichtshof 1330/73

1330/73Verwaltungsgerichtshof17.03.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1330/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1975

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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