Verwaltungsgerichtshof 1262/73

1262/73Verwaltungsgerichtshof06.11.1974

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1262/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973001262.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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