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1250/73•Verwaltungsgerichtshof 1250/73
1250/73Verwaltungsgerichtshof01.03.1974
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Die Beschwerden der X-Handelsanstalt in Vaduz, vertreten durch Dr. Wilhelm Kos, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 11, gegen 1. den Bürgermeister und 2. den Gemeinderat der Marktgemeinde N wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde N Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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