Verwaltungsgerichtshof 1213/73

1213/73Verwaltungsgerichtshof22.04.1975

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1213/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1973001213.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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