Verwaltungsgerichtshof 1203/73

1203/73Verwaltungsgerichtshof11.12.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1203/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1973

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.545,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen. Gemäß § 59 VwGG 1965 bleibt die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde einem besonderen Beschluß vorbehalten.

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