Verwaltungsgerichtshof 1081/73

1081/73Verwaltungsgerichtshof13.03.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1081/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 8 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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