Verwaltungsgerichtshof 0959/73

0959/73Verwaltungsgerichtshof25.02.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0959/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1973000959.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.527,80 und von S 2.512,80, das sind zusammen S 5.040,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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