Verwaltungsgerichtshof 0934/73

0934/73Verwaltungsgerichtshof15.12.1977

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Rechtswidrigkeit von Bescheiden Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0934/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1977

Spruch

  1. die Beschwerde der MK in W, vertreten durch Dr. Helmut Stubner, Rechtsanwalt in Wien VIII, Laudongasse 55, gegen die Erledigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 7. März 1973, Zl. 800.488-Pers./73, betreffend Ablehnung der Überstellung in die Verwendungsgruppe B, wird zurückgewiesen.

  2. die Beschwerde der MK in W, vertreten durch Dr. Helmut Stubner, Rechtsanwalt in Wien VIII, Laudongasse 55, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Überstellung in die Verwendungsgruppe B, wird als gegenstandlos erklärt. Das Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.567,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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