Verwaltungsgerichtshof 0814/73

0814/73Verwaltungsgerichtshof11.10.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0814/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1973

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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