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0814/73•Verwaltungsgerichtshof 0814/73
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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