Verwaltungsgerichtshof 0716/73

0716/73Verwaltungsgerichtshof16.10.1973

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0716/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1973

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Wiener Neustadt Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 2.067,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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