Verwaltungsgerichtshof 0704/73

0704/73Verwaltungsgerichtshof27.01.1975

Regest

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0704/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1973000704.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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