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0704/73•Verwaltungsgerichtshof 0704/73
0704/73Verwaltungsgerichtshof27.01.1975
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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