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0664/73•Verwaltungsgerichtshof 0664/73
0664/73Verwaltungsgerichtshof08.10.1974
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Punktes 2 (Ausspruch über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 20. Juli 1972, Zl. IVa-694/71, erhobene Berufung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen (Punkt 1 des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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