Verwaltungsgerichtshof 0655/73

0655/73Verwaltungsgerichtshof23.04.1974

Regest

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verbesserungsauftrag nachträgliche Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0655/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1974

Spruch

Die Beschwerde der GB in W, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. März 1973, Zl. 6-2136/2/1971, betreffend Zurücknahme einer Berufung, wird wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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