Verwaltungsgerichtshof 0623/73

0623/73Verwaltungsgerichtshof16.11.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0623/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1973

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren nach Aufwandersatz wird abgewiesen.

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