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0614/73•Verwaltungsgerichtshof 0614/73
0614/73Verwaltungsgerichtshof28.05.1974
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Baubewilligung BauRallg6 Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Formgebrechen behebbare Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
I) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des AG gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. April 1972, betreffend die Zurückweisung seines Bauansuchens vom 28. September 1971 wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens, abgewiesen worden ist.
II) Die Beschwerde der EG wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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