Verwaltungsgerichtshof 0571/73

0571/73Verwaltungsgerichtshof14.12.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0571/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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