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0500/73•Verwaltungsgerichtshof 0500/73
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 12. September 1972 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 2.012,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 1972 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.766,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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