Verwaltungsgerichtshof 0423/73

0423/73Verwaltungsgerichtshof17.12.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0423/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1973

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (FLD für OÖ) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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