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0419/73•Verwaltungsgerichtshof 0419/73
0419/73Verwaltungsgerichtshof21.02.1975
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1140,-- (zusammen S 2280,--) und der mitbeteiligten Partei Skiliftgesellschaft m. b. H. Aufwendungen in der Höhe von S 4433,--- (zusammen S 8866,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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