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0279/73•Verwaltungsgerichtshof 0279/73
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit den Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972, 1 Nc 38/69, 1 KVB-Ziv 6983 und 6985/72 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz, keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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