Verwaltungsgerichtshof 0216/73

0216/73Verwaltungsgerichtshof05.09.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0216/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973000216.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.593,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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