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1878/72•Verwaltungsgerichtshof 1878/72
1878/72Verwaltungsgerichtshof01.03.1973
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Die belangte Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 beauftragt, den versäumten Bescheid, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 1971 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Personalverfügungen vom29. Oktober 1968, GZ I/P5420/150II1968, und vom 7. Jänner 1970, GZ I/P5420/177II1970, binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides besitzt.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 537,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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