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1625/72•Verwaltungsgerichtshof 1625/72
1625/72Verwaltungsgerichtshof10.11.1972
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag des JP in W, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien IV, Margaretenstraße 28, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. April 1972, Zl. GA 4-496/9/1972 betreffend einen Antrag um Befreiung von der Beibringung des Tarifierungsnachweises, nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen.
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