Verwaltungsgerichtshof 1209/72

1209/72Verwaltungsgerichtshof19.03.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1209/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1972001209.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- und der mitbeteiligten Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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