Verwaltungsgerichtshof 1192/72

1192/72Verwaltungsgerichtshof28.02.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1192/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1973

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.