Verwaltungsgerichtshof 1039/72

1039/72Verwaltungsgerichtshof24.10.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1039/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972001039.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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