Verwaltungsgerichtshof 1004/72

1004/72Verwaltungsgerichtshof30.01.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1004/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1972001004.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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