Verwaltungsgerichtshof 0984/72

0984/72Verwaltungsgerichtshof20.09.1973

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0984/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1972000984.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.030, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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