Verwaltungsgerichtshof 0929/72

0929/72Verwaltungsgerichtshof05.07.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0929/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1972000929.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (FLD f Wien, NÖ u Bgld) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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