Verwaltungsgerichtshof 0732/72

0732/72Verwaltungsgerichtshof17.04.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0732/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1974

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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