Verwaltungsgerichtshof 0525/72

0525/72Verwaltungsgerichtshof14.09.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0525/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972000525.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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