Verwaltungsgerichtshof 0469/72

0469/72Verwaltungsgerichtshof12.10.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0469/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Bundesland Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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