Verwaltungsgerichtshof 0382/72

0382/72Verwaltungsgerichtshof21.03.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0382/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1972000382.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.127,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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