Verwaltungsgerichtshof 0299/72

0299/72Verwaltungsgerichtshof21.06.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0299/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972000299.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S390, binnen zwei Wochen bei sofortiger Exekution zu ersetzen.

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