Verwaltungsgerichtshof 0255/72

0255/72Verwaltungsgerichtshof27.04.1972

Regest

Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0255/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972000255.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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