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0227/72•Verwaltungsgerichtshof 0227/72
0227/72Verwaltungsgerichtshof30.01.1974
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Gutachten Parteiengehör Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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