Verwaltungsgerichtshof 0209/72

0209/72Verwaltungsgerichtshof24.01.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0209/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1974

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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